Gesetz - Details
Materialien zum Nationalsozialismus
Vermögensentzug, Rückstellung und Entschädigung in Österreich

Verordnung der Staatskanzlei im Einvernehmen mit den beteiligten Staatsämtern vom 30. Juni 1945 über die Registrierung der Nationalsozialisten (2. NS-Registr.-Vdg.)


Datum:02.07.1945
Referenz:StGBlStaatsgesetzblatt für das Land Österreich, Sammlung österreichischer Bundesgesetze von Mai bis Dezember 1945; danach BGBl Nr. 40/1945
Gesetz im Original

Die Verordnung novelliert die NS-Registrierungs-Verordnung und erlaubt Personen, die nachweisen können, dass sie "die Zugehörigkeit zur NSDAPNationalsozialistische Deutsche Arbeiterpartei oder zu einem ihrer Wehrverbände (SSSchutzstaffel, SASturmabteilung, NSKKNationalsozialistisches Kraftfahrkorps, NSFK) niemals missbraucht und noch vor der Befreiung Österreichs durch [ihr] Verhalten bewiesen [haben], dass [sie] zur unabhängigen Republik Österreich positiv eingestellt" gewesen sind, bei der Meldestelle ein Ansuchen um Nachsicht von der Registrierung (§ 27 des VerbotsgesetzesDas Verbotsgesetz (VG) (vgl. StGBl Nr. 13/1945) sprach u.a. das Verbot der NSDAP aus und stellte jedes Eintreten für die Ziele der NSDAP unter Strafe. (vgl. StGBl Nr. 13/1945)) einzubringen.

Diese Norm ist eine Novelle, Durchführungsverordnung etc. zu:

Durchführungsverordnungen, Novellen etc.: