Gesetz - Details
Materialien zum Nationalsozialismus
Vermögensentzug, Rückstellung und Entschädigung in Österreich

Verfassungsgesetz vom 31. Juli 1945 über vereinsrechtliche Maßnahmen (Vereins-Reorganisationsgesetz)


Datum:08.08.1945
Referenz:StGBlStaatsgesetzblatt für das Land Österreich, Sammlung österreichischer Bundesgesetze von Mai bis Dezember 1945; danach BGBl Nr. 102/1945
Gesetz im Original

Das Gesetz legt fest, dass die sogenannten 1867er Vereine, die ihre Tätigkeit aufgrund des Verbots der kommunistischen Partei (Verordnung der Bundesregierung v. 26.5.1933, BGBlBundesgesetzblatt Nr. 200) 1933 bzw. aufgrund des Verbots der Sozialdemokratischen Partei (Verordnung der Bundesregierung v. 12.2.1934, BGBl Nr. 78) 1934 einstellen mussten, diese Tätigkeit wieder aufnehmen können. Personen, die im Sinne des VerbotsgesetzesDas Verbotsgesetz (VG) (vgl. StGBl Nr. 13/1945) sprach u.a. das Verbot der NSDAP aus und stellte jedes Eintreten für die Ziele der NSDAP unter Strafe. (vgl. StGBl Nr. 13/1945) als besonders belastet gelten, können nicht Vereinsmitglieder sein. Ebenso kann die Behörde auf Antrag mit Bescheid aussprechen, dass die vom StillhaltekommissarDer Stillhaltekommissar für Vereine, Organisationen und Verbände (Stiko) war eine im März 1938 in Österreich installierte Dienststelle (vgl. GBlÖ Nr. 136/1938), deren Aufgabe die Gleichschaltung des österreichischen Vereinswesens war. Der Stillhaltekommissar war das zentrale Instrument des NS-Staats, um den systematischen Entzug von Vereinsvermögen durchzuführen. für Vereine, Organisationen und Verbände aufgrund des Gesetzes über die Überleitung und Eingliederung von Vereinen, Organisationen und Verbänden (vgl. GBlÖ Nr. 136/1938), sowie die aufgrund des § 1 der Zweiten Verordnung zum Gesetz über die Wiedervereinigung Österreichs mit dem Deutschen Reich (vgl. RGBl I 1938, S. 262) verfügten Anordnungen über die Auflösung, Neuordnung, Überführung und Eingliederung von Vereinen außer Kraft treten. Zur Sicherung allfälliger Vermögenswerte kann ein öffentlicher Verwalter (vgl. StGBl Nr. 9/1945) beantragt werden.

Durchführungsverordnungen, Novellen etc.: