Gesetz - Details
Materialien zum Nationalsozialismus
Vermögensentzug, Rückstellung und Entschädigung in Österreich

Bundesgesetz vom 25. Juli 1946 über vorläufige Maßnahmen für die Wiederherstellung kriegsbeschädigter Wohnhäuser


Datum:10.09.1946
Referenz:BGBlBundesgesetzblatt Nr. 145/1946
Gesetz im Original

Das Gesetz ermächtigt den Finanzminister, bis zum 31.12.1946 die Bundeshaftung für Darlehen zu übernehmen, die von Hauseigentümern zur Wiederherstellung oder Erhaltung kriegsbeschädigter Wohnhäuser nach Inkrafttreten dieses Gesetzes aufgenommen werden. Diese Haftung erstreckt sich auch auf die Verzinsung der Darlehen. Bauvorhaben, für die der Bund eine Bürgschaft übernimmt, müssen bis zum 31.12.1945 begonnen und bis zum 30.4.1946 vollendet sein. Die nach diesem Bundesgesetz wiederhergestellten Wohnungen sind als freiwerdende Wohnungen im Sinne des § 4 des Wohnungsanforderungsgesetzes (vgl. StGBl Nr. 138/1945) anzusehen.

Durchführungsverordnungen, Novellen etc.:

Parlamentarische Materialien: