Gesetz - Details
Materialien zum Nationalsozialismus
Vermögensentzug, Rückstellung und Entschädigung in Österreich

Verfassungsgesetz vom 19. September 1945 über das Verfahren vor dem Volksgericht und den Verfall des Vermögens (Volksgerichtsverfahrens- und Vermögensverfallsgesetz)


Datum:29.09.1945
Referenz:StGBlStaatsgesetzblatt für das Land Österreich, Sammlung österreichischer Bundesgesetze von Mai bis Dezember 1945; danach BGBl Nr. 177/1945
Gesetz im Original

Das Gesetz regelt die Verfahren gemäß KriegsverbrechergesetzDie erste Fassung des Kriegsverbrechergesetzes (KVG) (vgl. StGBl Nr. 32/1945) wurde von der Provisorischen Staatsregierung beschlossen. Das Gesetz trat am 29.6.1945 in Kraft. Bereits am 18.10.1945 wurde eine Ergänzung (vgl. StGBl Nr. 199/1945) beschlossen. Für die Ahndung der im Gesetz angeführten Verbrechenstatbestände wurden die Volksgerichte eingerichtet. 1947 wurden das KVG und das Verbotsgesetz mit anderen – Nationalsozialisten betreffenden – Bestimmungen zum Nationalsozialistengesetz (vgl. BGBl Nr. 25/1947) zusammengefasst. (vgl. StGBl Nr. 32/1945) und VerbotsgesetzDas Verbotsgesetz (VG) (vgl. StGBl Nr. 13/1945) sprach u.a. das Verbot der NSDAP aus und stellte jedes Eintreten für die Ziele der NSDAP unter Strafe. (vgl. StGBl Nr. 13/1945) vor den Volksgerichten. Die §§ 4-18 regeln die Vermögensbeschlagnahme, die dann auszusprechen ist, wenn gegen eine Person ein Verfahren nach einem der beiden Gesetze eingeleitet wird. Die §§ 20-22 regeln den VermögensverfallDer Vermögensverfall bildete einen Teil der Strafbestimmungen des Kriegsverbrechergesetzes. Wurde ein Angeklagter für schuldig befunden, so verfiel im Regelfall sein gesamtes Vermögen an die Republik Österreich. bzw. die Vermögenseinziehung, die Teil einer Verurteilung nach einem der Gesetze sein können.

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