Gesetz - Details
Materialien zum Nationalsozialismus
Vermögensentzug, Rückstellung und Entschädigung in Österreich

Verfassungsgesetz vom 18. Oktober 1945, betreffend eine Ergänzung des Kriegsverbrechergesetzes (Kriegsverbrechergesetznovelle)


Datum:26.10.1945
Referenz:StGBlStaatsgesetzblatt für das Land Österreich, Sammlung österreichischer Bundesgesetze von Mai bis Dezember 1945; danach BGBl Nr. 199/1945
Gesetz im Original

Mit dem Gesetz wird das KriegsverbrechergesetzDie erste Fassung des Kriegsverbrechergesetzes (KVG) (vgl. StGBl Nr. 32/1945) wurde von der Provisorischen Staatsregierung beschlossen. Das Gesetz trat am 29.6.1945 in Kraft. Bereits am 18.10.1945 wurde eine Ergänzung (vgl. StGBl Nr. 199/1945) beschlossen. Für die Ahndung der im Gesetz angeführten Verbrechenstatbestände wurden die Volksgerichte eingerichtet. 1947 wurden das KVG und das Verbotsgesetz mit anderen – Nationalsozialisten betreffenden – Bestimmungen zum Nationalsozialistengesetz (vgl. BGBl Nr. 25/1947) zusammengefasst. um den Tatbestand der "Vertreibung aus der Heimat" ergänzt. Wörtlich lautet der dafür geschaffene § 5a: "Wer zur Zeit der nationalsozialistischen Herrschaft unter Ausnützung obrigkeitlicher oder sonstiger Gewalt Österreicher enteignet, ausgesiedelt, umgesiedelt oder auf andere Weise von ihrem Besitztum oder sonst aus ihrer Heimat vertrieben hat, wird wegen Verbrechens mit schwerem Kerker von fünf bis zu zehn Jahren bestraft." In besonders schweren Fällen kann auch die Todesstrafe verhängt werden.

Diese Norm ist eine Novelle, Durchführungsverordnung etc. zu:

Durchführungsverordnungen, Novellen etc.: