Gesetz - Details
Materialien zum Nationalsozialismus
Vermögensentzug, Rückstellung und Entschädigung in Österreich

Verordnung der Bundesregierung vom 24. Jänner 1946 über die Registrierung der Nationalsozialisten (4. Durchführungsverordnung zum Verbotsgesetz)


Datum:31.01.1946
Referenz:BGBlBundesgesetzblatt Nr. 24/1946
Gesetz im Original

Die Verordnung legt fest, dass die Entscheidung, ob Personen einer Gruppe angehören, die gemäß § 27 der 2. Verbotsgesetznovelle aus der Liste der registrierten Nationalsozialisten zu streichen ist, den Bezirkshauptmannschaften, in Wien den Magistratischen Bezirksämter und in den übrigen Städten den Bürgermeistern obliegt. Zur Entscheidung muss je ein Vertreter der SPÖ, der ÖVP und der KPÖKommunistische Partei Österreichs beigezogen werden. Erfolgt eine Streichung, so hat diese "derart zu erfolgen, daß die frühere Eintragung erkennbar bleibt".

Diese Norm ist eine Novelle, Durchführungsverordnung etc. zu: