Gesetz - Details
Materialien zum Nationalsozialismus
Vermögensentzug, Rückstellung und Entschädigung in Österreich

Bundesgesetz vom 18. Jänner 1946, womit das Gesetz vom 10. Juli 1945, St.G.Bl. Nr. 59, über die Überleitung in die österreichische Staatsbürgerschaft (Staatsbürgerschafts-Überleitungsgesetz) in der Fassung des Bundesgesetzes vom 18. Jänner 1946, B.G.Bl. Nr. 51 abgeändert wird (2. Staatsbürgerschafts-Überleitungsgesetznovelle)


Datum:30.03.1946
Referenz:BGBlBundesgesetzblatt Nr. 52/1946
Gesetz im Original

Das Gesetz novelliert das Staatsbürgerschafts-Überleitungsgesetz aus 1945 dahingehend, dass nun auch durch das NS-System vertriebene Personen, die vor 1938 nicht im Besitz der österreichischen Bundesbürgerschaft gewesen sind, eine Möglichkeit erhalten, die Staatsbürgerschaft durch Erklärung im Sinne des § 2 des Staatsbürgerschafts-Überleitungsgesetzes zu erwerben. Der in der ursprünglichen Fassung verlangte 30-jährige Aufenthalt gilt nach der Novelle auch dann als nicht unterbrochen, wenn die betreffende Person nach dem 13.3.1938 Österreich verlassen hat, weil sie Verfolgungen durch den NS-Staat zu befürchten gehabt oder erlitten hat. Diese Bestimmung gilt auch für jene Personen, die zwischen dem 5.3.1933 und dem 13.3.1938 den Wohnsitz in Österreich aufgeben mussten, weil sie wegen ihres Eintretens für die demokratische Republik Österreich Verfolgungen ausgesetzt gewesen sind oder solche zu befürchten gehabt haben. Weitere Änderungen betreffen insbesondere Frauen, die die österreichische Staatsbürgerschaft durch eine vor 1945 eingegangene Ehe verloren haben. Auch diese können die österreichische Staatsbürgerschaft durch Erklärung erwerben, sofern sie nicht belastet im Sinne des VerbotsgesetzesDas Verbotsgesetz (VG) (vgl. StGBl Nr. 13/1945) sprach u.a. das Verbot der NSDAP aus und stellte jedes Eintreten für die Ziele der NSDAP unter Strafe. (vgl. StGBl Nr. 13/1945) sind.

Diese Norm ist eine Novelle, Durchführungsverordnung etc. zu:

Durchführungsverordnungen, Novellen etc.:

Parlamentarische Materialien: