Gesetz - Details
Materialien zum Nationalsozialismus
Vermögensentzug, Rückstellung und Entschädigung in Österreich

Verordnung des Bundesministeriums für Vermögenssicherung und Wirtschaftsplanung im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministerien vom 15. September 1946 zur Durchführung des Gesetzes über die Erfassung arisierter und anderer im Zusammenhange mit der nationalsozialistischen Machtübernahme entzogenen Vermögenschaften vom 10. Mai 1945, St.G.Bl. Nr. 10 (Vermögensentziehungs-Anmeldungsverordnung)


Datum:16.09.1946
Referenz:BGBlBundesgesetzblatt Nr. 166/1946
Gesetz im Original

Die Verordnung enthält detaillierte Bestimmungen darüber, welche Vermögen im Sinne des Gesetzes über die Erfassung arisierter und anderer im Zusammenhange mit der nationalsozialistischen Machtübernahme entzogenen Vermögenschaften anzumelden sind. Es sind dies im wesentlichen alle Vermögen, die nach dem 13.3.1938 den Besitzer gewechselt haben, "falls nicht angenommen werden kann, daß die Übertragung auf Grund einer freien Willensübereinstimmung" erfolgt ist. Eine Anmeldung ist auch dann zu machen, wenn es Zweifel darüber gibt, ob es sich im Einzelfall um anmeldungspflichtiges Vermögen handelt. Ausgenommen von der Anmeldepflicht ist lediglich Hausrat, dessen Schätzwert im März 1938 insgesamt öS 1.000 nicht überstiegen hat. Die Anmeldungen sind innerhalb von zwei Monaten bei jenen Bezirkshauptmannschaften bzw. Magistraten einzubringen, in deren Zuständigkeitsbereich entweder das anzumeldende Vermögen liegt oder der geschädigte Eigentümer seinen letzten Wohnsitz gehabt hat. Geschädigte Eigentümer können auf freiwilliger Basis ebenfalls Anmeldungen einbringen, diese sind an keine Fristen gebunden. Die ausgefüllten Anmeldungen sind großteils noch vorhanden und stellen bis heute einen zentralen Bestand für die Untersuchung entzugsrelevanter Fragen dar.

Diese Norm ist eine Novelle, Durchführungsverordnung etc. zu: