Gesetz - Details
Materialien zum Nationalsozialismus
Vermögensentzug, Rückstellung und Entschädigung in Österreich

Bundesverfassungsgesetz vom 6. Februar 1947 über die Behandlung der Nationalsozialisten (Nationalsozialistengesetz)


Datum:17.02.1947
Referenz:BGBlBundesgesetzblatt Nr. 25/1947
Gesetz im Original

Das Gesetz novelliert das VerbotsgesetzDas Verbotsgesetz (VG) (vgl. StGBl Nr. 13/1945) sprach u.a. das Verbot der NSDAP aus und stellte jedes Eintreten für die Ziele der NSDAP unter Strafe. aus dem Jahr 1945. Es definiert in der neuen Fassung wesentlich genauer, unter welchen Bedingungen bestimmte Taten in einer bestimmten Weise zu bestrafen sind. Neu ist die Differenzierung der registrierungspflichtigen Personen in belastete und minderbelasteteEhemalige Nationalsozialisten mussten sich nach 1945 registrieren lassen. Von den 556.000 von dieser Registrierungspflicht betroffenen Personen galten rund 460.000 aufgrund einer geringeren Verstrickung in das NS-System als minderbelastet (vgl. BGBl Nr. 25/1947). Zunächst waren alle registrierten Personen vom Wahlrecht ausgeschlossen. Im April 1948 beschloss der Nationalrat eine Amnestie der Minderbelasteten (vgl. BGBl Nr. 99/1948), die kurz darauf vom Alliierten Rat genehmigt wurde. Dadurch waren 90% der registrierten Nationalsozialisten nicht mehr von Entnazifizierungsmaßnahmen betroffen.. Wer als belastet gilt, ist genau definiert. Zu diesem Kreis zählen etwa Angehörige der SSSchutzstaffel, der GestapoGeheime Staatspolizei oder des SDSicherheitsdienst, unabhängig von ihrem Dienstgrad, sowie Angehörige der SASturmabteilung vom Untersturmführer aufwärts, weiters Funktionäre der NSDAPNationalsozialistische Deutsche Arbeiterpartei oder Personen, die nach dem KriegsverbrechergesetzDie erste Fassung des Kriegsverbrechergesetzes (KVG) (vgl. StGBl Nr. 32/1945) wurde von der Provisorischen Staatsregierung beschlossen. Das Gesetz trat am 29.6.1945 in Kraft. Bereits am 18.10.1945 wurde eine Ergänzung (vgl. StGBl Nr. 199/1945) beschlossen. Für die Ahndung der im Gesetz angeführten Verbrechenstatbestände wurden die Volksgerichte eingerichtet. 1947 wurden das KVG und das Verbotsgesetz mit anderen – Nationalsozialisten betreffenden – Bestimmungen zum Nationalsozialistengesetz (vgl. BGBl Nr. 25/1947) zusammengefasst. (vgl. StGBl Nr. 32/1945) verurteilt sind. Als minderbelastetEhemalige Nationalsozialisten mussten sich nach 1945 registrieren lassen. Von den 556.000 von dieser Registrierungspflicht betroffenen Personen galten rund 460.000 aufgrund einer geringeren Verstrickung in das NS-System als minderbelastet (vgl. BGBl Nr. 25/1947). Zunächst waren alle registrierten Personen vom Wahlrecht ausgeschlossen. Im April 1948 beschloss der Nationalrat eine Amnestie der Minderbelasteten (vgl. BGBl Nr. 99/1948), die kurz darauf vom Alliierten Rat genehmigt wurde. Dadurch waren 90% der registrierten Nationalsozialisten nicht mehr von Entnazifizierungsmaßnahmen betroffen. gelten alle übrigen registrierungspflichtigen Personen. Beide Gruppen werden in unterschiedlicher Weise als "sühnepflichtig" definiert. Die Sühnepflichten reichen von Zwangsentlassungen und Berufsverboten über das Verbot, einer politischen Partei anzugehören, bis zum Ausschluss vom Wahlrecht. Sowohl belastete als auch minderbelastete Personen werden zur Zahlung einer einmaligen und einer laufenden Sühneabgabe verpflichtet, deren Höhe sich nach dem Einkommen der betroffenen Person richtet. Mit dem NationalsozialistengesetzDas Nationalsozialistengesetz (vgl. BGBl Nr. 25/1947) novellierte das Verbotsgesetz aus dem Jahr 1945 (vgl. BGBl Nr. 13/1945). Das Gesetz führte innerhalb der Gruppe der registrierungspflichtigen Personen eine Unterscheidung zwischen minderbelasteten und belasteten ein. treten die Verbotsgesetznovelle und die Abänderung der Verbotsgesetznovelle außer Kraft. Das Nationalsozialistengesetz trägt in Hinkunft auch den Titel "Verbotsgesetz 1947". Mit dem Gesetz werden auch zahlreiche Gesetze, die bereits besondere Bestimmungen für registrierungspflichtige Personen im Sinne des VerbotsgesetzesDas Verbotsgesetz (VG) (vgl. StGBl Nr. 13/1945) sprach u.a. das Verbot der NSDAP aus und stellte jedes Eintreten für die Ziele der NSDAP unter Strafe. enthalten haben, novelliert, um der aktuellen Rechtslage zu entsprechen. Hervorzuheben ist eine Novellierung des Staatsbürgerschaftsrechtes ((vgl. StGBl Nr. 59/1945), (vgl. StGBl Nr. 60/1945)): Das "Verbotsgesetz 1947" schließt eine Reihe von Personen vom Erwerb und Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft aus. Dies sind u.a.: a) Personen, die zwischen dem 1.7.1933 und dem 13.3.1938 die deutsche Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung erworben haben, b) alle deutschen Staatsangehörigen, die in diesem Zeitraum die österreichische Bundesbürgerschaft erworben haben und Mitglieder der NSDAP oder einer ihrer Organisationen gewesen sind. Weiters wird das Kriegsverbrechergesetz (vgl. StGBl Nr. 32/1945) verschärft, indem nun u.a. nicht mehr nur Funktionsträger "vom GauleiterDer Gau war territoriales Gliederungselement der NSDAP. Gauleiter, also Inhaber eines Parteiamts, waren oft auch Reichsstatthalter und damit Inhaber eines staatlichen Amts. [...] aufwärts", sondern bereits solche vom Kreisleiter aufwärts als Kriegsverbrecher gelten (siehe auch: http://de.wikipedia.org/wiki/Verbotsgesetz_1947).

Diese Norm ist eine Novelle, Durchführungsverordnung etc. zu:

Durchführungsverordnungen, Novellen etc.:

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