Gesetz - Details
Materialien zum Nationalsozialismus
Vermögensentzug, Rückstellung und Entschädigung in Österreich

Bundesgesetz vom 6. Februar 1947 über die Nichtigkeit von Vermögensentziehungen (Drittes Rückstellungsgesetz)


Datum:27.03.1947
Referenz:BGBlBundesgesetzblatt Nr. 54/1947
Gesetz im Original

Das Gesetz – es ist das dritte von insgesamt sieben RückstellungsgesetzenEs gab nach 1945 in Österreich insgesamt sieben Rückstellungsgesetze (RStG). Das wichtigste war das 3. Rückstellungsgesetz (siehe auch 1. Rückstellungsgesetz, 2. Rückstellungsgesetz, 4. Rückstellungsgesetz, 5. Rückstellungsgesetz, 6. Rückstellungsgesetz, 7. Rückstellungsgesetz). – regelt die RückstellungAls Rückstellung ist im strengen Wortsinn der österreichischen Gesetze die Zurückgabe von zwischen 1938 und 1945 entzogenen Vermögenswerten zu verstehen. (Rückstellungsgesetze) entzogener Vermögen, die sich in privater Hand befinden. Es ist für die Opfer des Nationalsozialismus das zentralste RückstellungsgesetzEs gab nach 1945 in Österreich insgesamt sieben Rückstellungsgesetze (RStG). Das wichtigste war das 3. Rückstellungsgesetz (siehe auch 1. Rückstellungsgesetz, 2. Rückstellungsgesetz, 4. Rückstellungsgesetz, 5. Rückstellungsgesetz, 6. Rückstellungsgesetz, 7. Rückstellungsgesetz).. Das Gesetz folgt dem Prinzip der NaturalrestitutionNaturalrestitution (in rem restitution) meint Rückstellung entzogenen Vermögens in natura.: Rückgestellt kann nur werden, was physisch vorhanden ist, und das Vermögen wird in dem Zustand, in dem es sich befindet, zurückgestellt. Das Gesetz schränkt den Anspruch von Erben auf eine Rückstellung auf die Eltern und Kinder des Verstorbenen sowie dessen Geschwister und deren Kinder ein. Sonstige gesetzliche Erben können nur dann einen Rückstellungsanspruch erheben, wenn sie mit dem Erblasser in einem gemeinsamen Haushalt gelebt haben. Ansprüche, die nicht geltend gemacht werden können (erbloses VermögenErbloses Vermögen, also Vermögen, für das es keine gesetzlichen Erben gibt, ist im Zusammenhang mit dem NS-Vermögensentzug vor allem das Vermögen jener Personen, die während des NS-Regimes ermordet wurden. Da oft ganze Familien ausgelöscht worden waren und die Rückstellungsgesetzgebung nur eine eingeschränkte Erbfolge vorgesehen hatte, waren erhebliche Vermögenswerte von einer Rückstellung zunächst ausgeschlossen gewesen. Die Republik Österreich verpflichtete sich im Staatsvertrag von Wien im Jahr 1955 dazu, derartiges Vermögen zugunsten überlebender NS-Opfer zu verwerten. (Sammelstellen)), sollen von einem per Gesetz noch zu schaffenden Fonds geltend gemacht werden können. Im Gegensatz zum Ersten Rückstellungsgesetz (vgl. BGBl Nr. 156/1946) und zum Zweiten Rückstellungsgesetz (vgl. BGBl Nr. 53/1947) müssen die Rückstellungswerber nach diesem Gesetz ihre Ansprüche in zivilrechtlichen Verfahren durchsetzen, für die als erste Instanz bei den Landesgerichten eigene RückstellungskommissionenRückstellungskommissionen (RK) waren in 1. Instanz zuständig für die Vollziehung des 3. Rückstellungsgesetzes (vgl. BGBl Nr. 54/1947). Das Gesetz regelte die Ansprüche auf entzogenes Vermögen, das sich in privater Hand befand. Nach diesem 3. Rückstellungsgesetz wurde der zahlenmäßig größte Anteil der Rückstellungsverfahren durchgeführt. (RKRückstellungskommission), als zweite Instanz bei den Oberlandesgerichten RückstellungsoberkommissionenDie Rückstellungsoberkommission (ROK) ist die beim Oberlandesgericht angesiedelte 2. Instanz im Rückstellungsverfahren. (3. Rückstellungsgesetz) (ROKRückstellungsoberkommission) und schließlich beim Obersten Gerichtshof als dritte und letzte Instanz die Oberste RückstellungskommissionDie Oberste Rückstellungskommission (ORK) ist die beim OGH angesiedelte 3. Instanz im Rückstellungsverfahren. (3. Rückstellungsgesetz) (ORKOberste Rückstellungskommission) eingerichtet werden. Die RK und die ROK entscheiden in Senaten, die aus dem Vorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter und zwei Beisitzern bestehen, von welchen einer im Besitz einer AmtsbescheinigungDie Amtsbescheinigung ist ein im Opferfürsorgegesetz vorgesehenes Dokument, das seinem Besitzer/seiner Besitzerin Entschädigungen, vor allem eine Rentenauszahlung, garantierte. (Opferausweis) im Sinne des Opfer-Fürsorgegesetzes (vgl. StGBl Nr. 90/1945) sein soll.

Durchführungsverordnungen, Novellen etc.:

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