Gesetz - Details
Materialien zum Nationalsozialismus
Vermögensentzug, Rückstellung und Entschädigung in Österreich

Bundesgesetz vom 6. Februar 1947 über die Rückgabe des Vermögens aufgelöster oder verbotener demokratischer Organisationen (Rückgabegesetz)


Datum:27.03.1947
Referenz:BGBlBundesgesetzblatt Nr. 55/1947
Gesetz im Original

Das Gesetz regelt die RückgabeAls Rückgabe ist im strengen Wortsinn der österreichischen Gesetze die Zurückgabe von zwischen 1933 und 1938 entzogenen Vermögenswerten zu verstehen. (Ständestaat, 1. Rückgabegesetz, 2. Rückgabegesetz, 3. Rückgabegesetz) von Vermögen, das politischen Parteien und ihren Vorfeldorganisationen zwischen dem 5.3.1933 und dem 13.3.1938 entzogen worden ist. Dies betrifft in erster Linie Organisationen der Sozialdemokraten und der Kommunisten. Vermögen, das aus dem Umfeld der Sozialdemokratischen Arbeiterpartei entzogen worden ist, ist an den "Restitutionsfonds der Sozialdemokratischen Organisationen" zu übertragen. Vermögen, das aus dem Umfeld der sozialdemokratischen Gewerkschaften entzogen worden ist, ist an den "Restitutionsfonds der Freien Gewerkschaften" zu übertragen. Vermögen der Kommunistischen Partei und der vom Verbot derselben betroffenen Organisationen, Einrichtungen und Unternehmungen ist an den "Restitutionsfonds der Kommunistischen Organisationen" zu übertragen. Diese Restitutionsfonds sind auch berechtigt, Anträge auf Basis der RückstellungsgesetzeEs gab nach 1945 in Österreich insgesamt sieben Rückstellungsgesetze (RStG). Das wichtigste war das 3. Rückstellungsgesetz (siehe auch 1. Rückstellungsgesetz, 2. Rückstellungsgesetz, 4. Rückstellungsgesetz, 5. Rückstellungsgesetz, 6. Rückstellungsgesetz, 7. Rückstellungsgesetz). einzubringen. Entsprechend den Bestimmungen des Dritten RückstellungsgesetzesDas 3. Rückstellungsgesetz (3. RStG) (vgl. BGBl Nr. 54/1947), das wohl das wichtigste der sieben österreichischen Rückstellungsgesetze ist, betraf entzogenes Vermögen, das sich in privater Hand befand. Die Anmeldung von entzogenem Vermögen musste bei den Rückstellungskommissionen erfolgen. Die Rückstellung wurde, anders als im 1. Rückstellungsgesetz und im 2. Rückstellungsgesetz, im Wege von zivilgerichtlichen Verfahren abgewickelt (1. Instanz: Rückstellungskommissionen bei den Landesgerichten, 2. Instanz: Rückstellungsoberkommissionen bei den Oberlandesgerichten, 3. Instanz: Oberste Rückstellungskommission beim OGH). (vgl. BGBl Nr. 54/1947) werden Rückgabekommissionen und Oberkommissionen eingerichtet.

Durchführungsverordnungen, Novellen etc.:

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Parlamentarische Materialien: