Gesetz - Details
Materialien zum Nationalsozialismus
Vermögensentzug, Rückstellung und Entschädigung in Österreich

Bundesgesetz vom 3. Juli 1947, betreffend die Anhaltung staatsgefährlicher Nationalsozialisten in Lagern (Anhaltelagergesetz)


Datum:05.09.1947
Referenz:BGBlBundesgesetzblatt Nr. 195/1947
Gesetz im Original

Das Gesetz verfügt, dass zur Anhaltung belasteter Nationalsozialisten, "die für die demokratische Regierungsform der Republik Österreich nach dem NationalsozialistengesetzDas Nationalsozialistengesetz (vgl. BGBl Nr. 25/1947) novellierte das Verbotsgesetz aus dem Jahr 1945 (vgl. BGBl Nr. 13/1945). Das Gesetz führte innerhalb der Gruppe der registrierungspflichtigen Personen eine Unterscheidung zwischen minderbelasteten und belasteten ein. (vgl. BGBl Nr. 25/1947) äußerst gefährlich sind", eigene Lager zu errichten sind. Für Männer und für Frauen sind gesonderte Lager einzurichten. Die Anhaltung wird durch die VolksgerichteDie Volksgerichte waren zwischen 1945 und 1955 in Österreich bestehende Sondergerichte. Sie wurden im April 1945 von der Provisorischen Regierung unter Staatskanzler Karl Renner bei den Oberlandesgerichten in Wien, Linz, Graz und Innsbruck eingerichtet (vgl. StGBl Nr. 13/1945). Jedes Volksgericht bestand aus zwei Berufsrichtern und drei Schöffen, die über Straftaten nach dem Verbotsgesetz und dem Kriegsverbrechergesetz urteilten. Volksgerichte konnten die Todesstrafe verhängen und das Vermögen der Verurteilten beschlagnahmen. Sie urteilten in erster und letzter Instanz. Rechtsmittel (Berufung, Revision) gegen ihre Urteile waren nicht zugelassen, die Vollstreckung fand sofort statt. (Entnazifizierung) verhängt, und zwar für höchstens sechs Monate, kann jedoch durch Beschluss des Volksgerichtes um jeweils weitere sechs Monate auf bis zu zwei Jahre ausgedehnt werden.

Diese Norm ist eine Novelle, Durchführungsverordnung etc. zu:

Parlamentarische Materialien: