Gesetz - Details
Materialien zum Nationalsozialismus
Vermögensentzug, Rückstellung und Entschädigung in Österreich

Bundesverfassungsgesetz vom 21. April 1948, über die vorzeitige Beendigung der im Nationalsozialistengesetz vorgesehenen Sühnefolgen für minderbelastete Personen


Datum:05.06.1948
Referenz:BGBlBundesgesetzblatt Nr. 99/1948
Gesetz im Original

Mit dem Gesetz werden sämtlich im VerbotsgesetzDas Verbotsgesetz (VG) (vgl. StGBl Nr. 13/1945) sprach u.a. das Verbot der NSDAP aus und stellte jedes Eintreten für die Ziele der NSDAP unter Strafe. 1947 und in sonstigen Gesetzen enthaltenen SühnefolgenSühneabgaben hießen die im Nationalsozialistengesetz (vgl. BGBl Nr. 25/1947) vorgesehenen Abgaben, die von den nach diesem Gesetz Registrierten (Minderbelastete und Belastete) zu leisten waren. für minderbelasteteEhemalige Nationalsozialisten mussten sich nach 1945 registrieren lassen. Von den 556.000 von dieser Registrierungspflicht betroffenen Personen galten rund 460.000 aufgrund einer geringeren Verstrickung in das NS-System als minderbelastet (vgl. BGBl Nr. 25/1947). Zunächst waren alle registrierten Personen vom Wahlrecht ausgeschlossen. Im April 1948 beschloss der Nationalrat eine Amnestie der Minderbelasteten (vgl. BGBl Nr. 99/1948), die kurz darauf vom Alliierten Rat genehmigt wurde. Dadurch waren 90% der registrierten Nationalsozialisten nicht mehr von Entnazifizierungsmaßnahmen betroffen. Personen im Sinne des VerbotsgesetzesDas Verbotsgesetz (VG) (vgl. StGBl Nr. 13/1945) sprach u.a. das Verbot der NSDAP aus und stellte jedes Eintreten für die Ziele der NSDAP unter Strafe. 1947 mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes für beendet erklärt. Eigens erwähnt werden in dem Gesetz jene Bestimmungen aus dem Wirtschaftssäuberungsgesetz (vgl. BGBl Nr. 92/1947), die arbeitsrechtliche und gehaltsmäßige Sühnefolgen behandeln. Bereits eingetretene Wirkungen von Sühnefolgen bleiben allerdings unberührt.

Diese Norm ist eine Novelle, Durchführungsverordnung etc. zu:

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