Gesetz - Details
Materialien zum Nationalsozialismus
Vermögensentzug, Rückstellung und Entschädigung in Österreich

Bundesgesetz vom 14. Juli 1949, womit das Opferfürsorgegesetz in der geltenden Fassung abgeändert und ergänzt wird (4. Opferfürsorgegesetz-Novelle)


Datum:02.09.1949
Referenz:BGBlBundesgesetzblatt Nr. 198/1949
Gesetz im Original

Das Gesetz legt fest, dass Inhaber eines Opferausweises nicht nur wegen wegen Haft (normiert mit der 3. Novelle (vgl. BGBl Nr. 58/1949)), sondern auch wegen "schwerer Gesundheitsschädigungen" Amtsbescheinigungen und damit auch Zugang zu Rentenleistungen erhalten können. Die Begünstigten im Sinne des Gesetzes haben Anspruch auf bestimmte Leistungen aus dem Kriegsopferversorgungsgesetz (vgl. BGBl Nr. 197/1949). Den Inhabern von Amtsbescheinigungen und Opferausweisen wird bei der Ermittlung der Einkommensteuer (Lohnsteuer) ab 1.1.1950 ein Freibetrag gewährt.

Diese Norm ist eine Novelle, Durchführungsverordnung etc. zu:

Parlamentarische Materialien: