Gesetz - Details
Materialien zum Nationalsozialismus
Vermögensentzug, Rückstellung und Entschädigung in Österreich

Bundesgesetz vom 11. Juli 1951 über die Übertragung der Ansprüche auf Rückstellung von Vermögen einiger juristischer Personen, die ihre Rechtspersönlichkeit während der deutschen Besetzung Österreichs verloren und später nicht wiedererlangt haben (2. Rückstellungsanspruchsgesetz)


Datum:27.08.1951
Referenz:BGBlBundesgesetzblatt Nr. 176/1951
Gesetz im Original

Mit dem Gesetz werden die Rückstellungsansprüche von Institutionen, die ihre Rechtspersönlichkeit in der NS-Zeit verloren und bisher nicht wiedererlangt haben, auf bestehende Institutionen übertragen. Die Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft kann demgemäß Anträge für Wirtschaftsverbände der Ersten Republik stellen, die Arbeiterkammer für die frühere Arbeiterkammer, die Landwirtschaftskammer für die frühere Landwirtschaftskammer und schließlich die anerkannten Religionsgemeinschaften für sämtliche Vereine, Stiftungen und Fonds (mit Ausnahme des ReligionsfondsDer Religionsfonds war ein rechtliches Gebilde des österreichischen Staatskirchenrechts und u.a. aus dem Vermögen der 1782 von Joseph II. aufgehobenen Klöstern gespeist. Der Fonds, der der Abdeckung kirchlicher Personal- und Sachkosten diente, wurde 1938 aufgelöst und durch den 1939 eingeführten Kirchenbeitrag ersetzt. (Kirchenbeitragsgesetz)), die bis zu ihrer Auflösung in der NS-Zeit im Einflussbereich der jeweiligen Konfession standen.

Durchführungsverordnungen, Novellen etc.:

Verweis auf diese Norm in:

Parlamentarische Materialien: