Gesetz - Details
Materialien zum Nationalsozialismus
Vermögensentzug, Rückstellung und Entschädigung in Österreich

Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 4. August 1951, betreffend Verlängerung der Frist für die Geltendmachung von Ansprüchen nach dem Dritten Rückgabegesetz


Datum:11.09.1951
Referenz:BGBlBundesgesetzblatt Nr. 200/1951
Gesetz im Original

Die Verordnung verlängert die Frist für die Geltendmachung von Ansprüchen nach dem Dritten Rückgabegesetz bis zum 31.3.1952. Für Personen, die erst nach dem 31.12.1951 aus der Kriegsgefangenschaft entlassen worden sind, erstreckt sich die Frist bis zum 31.12.1953.

Diese Norm ist eine Novelle, Durchführungsverordnung etc. zu: