Gesetz - Details
Materialien zum Nationalsozialismus
Vermögensentzug, Rückstellung und Entschädigung in Österreich

Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen vom 8. November 1951 über die Verlängerung der Fristen zur Anmeldung von Rückstellungsansprüchen nach dem Ersten, dem Zweiten und dem Dritten Rückstellungsgesetz und der Fristen zur Geltendmachung der Rückstellungsansprüche nach dem Fünften Rückstellungsgesetz


Datum:15.12.1951
Referenz:BGBlBundesgesetzblatt Nr. 257/1951
Gesetz im Original

Die Verordnung verlängert die Frist, bis zu welcher Rückstellungsansprüche nach dem Ersten, Zweiten und Dritten RückstellungsgesetzEs gab nach 1945 in Österreich insgesamt sieben Rückstellungsgesetze (RStG). Das wichtigste war das 3. Rückstellungsgesetz (siehe auch 1. Rückstellungsgesetz, 2. Rückstellungsgesetz, 4. Rückstellungsgesetz, 5. Rückstellungsgesetz, 6. Rückstellungsgesetz, 7. Rückstellungsgesetz). angemeldet werden können, bis zum 30.6.1952. Weiters wird unter gewissen Umständen und in unterschiedlicher Weise die Frist für die Geltendmachung von solchen Ansprüchen verlängert, die zunächst nur deshalb abgewiesen worden sind, weil sie nach einem anderen Rückstellungsgesetz zu stellen gewesen wären. Personen, die erst nach dem 31.12.1951 aus der Kriegsgefangenenschaft entlassen worden sind, können Anträge bis zum 31.12.1953 stellen. Ebenso werden unter gewissen Bedingungen die Fristen für jene Rückstellungsanträge verlängert, die Vermögen betreffen, das unter öffentlicher Verwaltung (vgl. BGBl Nr. 157/1946) steht.

Diese Norm ist eine Novelle, Durchführungsverordnung etc. zu:

Durchführungsverordnungen, Novellen etc.: