Gesetz - Details
Materialien zum Nationalsozialismus
Vermögensentzug, Rückstellung und Entschädigung in Österreich

Verordnung des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau vom 12. November 1951 über die Verlängerung der Frist zur Geltendmachung von Rückstellungsansprüchen nach dem Sechsten Rückstellungsgesetz


Datum:31.12.1951
Referenz:BGBlBundesgesetzblatt Nr. 269/1951
Gesetz im Original

Die Verordnung verlängert die Frist, bis zu welcher Rückstellungsansprüche nach dem Sechsten RückstellungsgesetzEs gab nach 1945 in Österreich insgesamt sieben Rückstellungsgesetze (RStG). Das wichtigste war das 3. Rückstellungsgesetz (siehe auch 1. Rückstellungsgesetz, 2. Rückstellungsgesetz, 4. Rückstellungsgesetz, 5. Rückstellungsgesetz, 6. Rückstellungsgesetz, 7. Rückstellungsgesetz). angemeldet werden können, bis zum 30.6.1952.

Diese Norm ist eine Novelle, Durchführungsverordnung etc. zu: