Gesetz - Details
Materialien zum Nationalsozialismus
Vermögensentzug, Rückstellung und Entschädigung in Österreich

Kundmachung des Bundeskanzleramtes vom 30. Jänner 1952, betreffend die Verlängerung von im Übereinkommen zwischen der österreichischen Bundesregierung und der italienischen Regierung vom 27. November 1950, BGBl. Nr. 220, über den Vermögenstransfer der Südtiroler Rückoptanten bestimmten Fristen


Datum:16.02.1952
Referenz:BGBlBundesgesetzblatt Nr. 25/1952
Gesetz im Original

Die Fristen zur Einbringung von Anträgen auf Transferierung des Vermögens von Südtiroler RückoptantenAls Rückoptanten wurden jene Personen bezeichnet, die sich 1939 für eine Aufgabe der italienischen Staatsbürgerschaft und eine Umsiedlung von Südtirol in das Deutsche Reich entschieden hatten (Optanten), nach dem Krieg aber wieder nach Südtirol zurückkehrten. Für diese Rückkehr war es u.a. notwendig, den Rückoptanten den Wiedererwerb der italienischen Staatsbürgerschaft zu ermöglichen (vgl. BGBl Nr. 220/1950). werden bis zum 30.3. bzw. 30.6.1952 verlängert.

Diese Norm ist eine Novelle, Durchführungsverordnung etc. zu: