Gesetz - Details
Materialien zum Nationalsozialismus
Vermögensentzug, Rückstellung und Entschädigung in Österreich

Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 28. Feber 1952 über die Abänderung der Verordnung vom 4. August 1951, BGBl. Nr. 200, betreffend Verlängerung der Frist für die Geltendmachung von Ansprüchen nach dem Dritten Rückgabegesetz


Datum:31.03.1952
Referenz:BGBlBundesgesetzblatt Nr. 49/1952
Gesetz im Original

Die Verordnung verlängert die Frist, bis zu der Ansprüche nach dem Dritten Rückgabegesetz geltend gemacht werden können, bis zum 30.9.1952.

Diese Norm ist eine Novelle, Durchführungsverordnung etc. zu: