Gesetz - Details
Materialien zum Nationalsozialismus
Vermögensentzug, Rückstellung und Entschädigung in Österreich

Kundmachung des Bundeskanzleramtes vom 24. Oktober 1952, betreffend den Vermögenstransfer der Südtiroler Rückoptanten, die nicht nach Österreich abgewandert sind


Datum:28.11.1952
Referenz:BGBlBundesgesetzblatt Nr. 204/1952
Gesetz im Original

Die Bestimmungen des Übereinkommens zwischen der österreichischen Bundesregierung und der italienischen Regierung über den vereinfachten Vermögenstransfer der Südtiroler RückoptantenAls Rückoptanten wurden jene Personen bezeichnet, die sich 1939 für eine Aufgabe der italienischen Staatsbürgerschaft und eine Umsiedlung von Südtirol in das Deutsche Reich entschieden hatten (Optanten), nach dem Krieg aber wieder nach Südtirol zurückkehrten. Für diese Rückkehr war es u.a. notwendig, den Rückoptanten den Wiedererwerb der italienischen Staatsbürgerschaft zu ermöglichen (vgl. BGBl Nr. 220/1950). finden auch auf nicht nach Österreich abgewanderte Personen Anwendung, die die italienische Staatsbürgerschaft aufgrund des Gesetzesdekretes Nr. 23 v. 2.2.1948 wieder erworben haben und am 15.5.1952 in Italien ansässig gewesen sind.

Diese Norm ist eine Novelle, Durchführungsverordnung etc. zu: