Gesetz - Details
Materialien zum Nationalsozialismus
Vermögensentzug, Rückstellung und Entschädigung in Österreich

Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen vom 8. Oktober 1953 über die Verlängerung von Fristen zur Geltendmachung von Rückstellungsansprüchen nach dem Ersten, dem Zweiten, dem Dritten und dem Fünften Rückstellungsgesetz


Datum:18.11.1953
Referenz:BGBlBundesgesetzblatt Nr. 167/1953
Gesetz im Original

Die Verordnung verlängert die Frist für Ansprüche nach dem Zweiten RückstellungsgesetzEs gab nach 1945 in Österreich insgesamt sieben Rückstellungsgesetze (RStG). Das wichtigste war das 3. Rückstellungsgesetz (siehe auch 1. Rückstellungsgesetz, 2. Rückstellungsgesetz, 4. Rückstellungsgesetz, 5. Rückstellungsgesetz, 6. Rückstellungsgesetz, 7. Rückstellungsgesetz). (VermögensverfallDer Vermögensverfall bildete einen Teil der Strafbestimmungen des Kriegsverbrechergesetzes. Wurde ein Angeklagter für schuldig befunden, so verfiel im Regelfall sein gesamtes Vermögen an die Republik Österreich. ) auf die Zeit von sechs Monaten nach der amtlichen Bekanntmachung des Urteils über den Vermögensverfall. Die Frist für Anträge nach dem Dritten Rückstellungsgesetz wird grundsätzlich bis zum 30.6.1954 verlängert. Darüber hinaus wird die Frist für Anträge nach dem Ersten, Zweiten, Dritten und Fünften Rückstellungsgesetz unter bestimmten im Gesetz aufgezählten Fällen auch über dieses Datum hinaus verlängert.

Diese Norm ist eine Novelle, Durchführungsverordnung etc. zu:

Durchführungsverordnungen, Novellen etc.: