Gesetz - Details
Materialien zum Nationalsozialismus
Vermögensentzug, Rückstellung und Entschädigung in Österreich

Bundesgesetz vom 16. Dezember 1953 über die Anerkennung des Zustandekommens von Ehen rassisch oder politisch verfolgter Verlobter


Datum:21.01.1954
Referenz:BGBlBundesgesetzblatt Nr. 14/1954
Gesetz im Original

Das Gesetz legt fest, dass Ehen von Verlobten, denen es in der Zeit zwischen dem 13.3.1938 und dem 31.3.1945 nur aus rassischen oder politischen Gründen unmöglich gewesen ist, die Ehe zu schließen, auf Antrag vom Gericht als zustande gekommen erklärt werden. Voraussetzung dafür ist zunächst, dass zumindest einer der Verlobten am 27.4.1945 österreichischer Staatsbürger im Sinne des § 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1949 (vgl. BGBl Nr. 276/1949) gewesen ist, die Ehe konfessionell geschlossen und die Nachholung der Eheschließung nur durch den Tod eines der Partner verhindert worden ist. Eine Verhinderung der Eheschließung aus rassischen Gründen liegt vor, wenn die Ehe aufgrund von Bestimmungen des Gesetzes zum Schutze des deutschen Blutes und der Deutschen Ehre (vgl. RGBl I 1935, S. 1146) oder der Ersten Verordnung zur Ausführung dieses Gesetzes (vgl. RGBl I 1935, S. 1334ff) nicht geschlossen worden ist. Eine Verhinderung der Eheschließung aus politischen Gründen liegt vor, wenn einer der Verlobten wegen politischer Verfolgung durch das NS-System "unter falschem Namen, verborgen oder sonst wie außerhalb der bürgerlichen Ordnung leben mußte".

Durchführungsverordnungen, Novellen etc.:

Parlamentarische Materialien: