Gesetz - Details
Materialien zum Nationalsozialismus
Vermögensentzug, Rückstellung und Entschädigung in Österreich

Bundesgesetz vom 20. Dezember 1955, womit Bestimmungen zur Durchführung des Artikels 26 des Staatsvertrages, BGBl. Nr. 152/1955, hinsichtlich kirchlicher Vermögensrechte getroffen werden


Datum:29.12.1955
Referenz:BGBlBundesgesetzblatt Nr. 269/1955
Gesetz im Original

Das Gesetz entschädigt unter Bezugnahme auf die Verpflichtungen, die Österreich mit dem Artikel 26 des StaatsvertragsMit dem Staatsvertrag von Wien (StV) (vgl. BGBl Nr. 152/1955) erhielt Österreich seine vollständige Unabhängigkeit nach dem Krieg zurück. Abgeschlossen zwischen den alliierten Mächten UdSSR, Großbritannien und Nordirland, USA und Frankreich einerseits sowie Österreich andererseits, und unterzeichnet am 15.5.1955, trat der Staatsvertrag am 27.7.1955 – zwölf Jahre nach der Moskauer Deklaration – in Kraft. Artikel 7 des Staatsvertrags regelt die Rechte der slowenischen und kroatischen Minderheit, Artikel 22 regelt die Frage des Deutschen Eigentums, in Artikel 26 verpflichtet sich Österreich, arisiertes Vermögen zurückzustellen. (vgl. BGBl Nr. 152/1955) eingegangen ist, die katholische und die altkatholische Kirche sowie die evangelischen Kirchen A.B. und H.B. für jene Verluste, die durch das NS-Kirchenbeitragsgesetz (vgl. GBlÖ Nr. 543/1939) eingetreten sind. Mit dem KirchenbeitragsgesetzDas Kirchenbeitragsgesetz (vgl. GBlÖ Nr. 543/1939) führte die Kirchensteuer in Österreich ein. (Religionsfonds) sind u.a. sämtliche ReligionsfondsDer Religionsfonds war ein rechtliches Gebilde des österreichischen Staatskirchenrechts und u.a. aus dem Vermögen der 1782 von Joseph II. aufgehobenen Klöstern gespeist. Der Fonds, der der Abdeckung kirchlicher Personal- und Sachkosten diente, wurde 1938 aufgelöst und durch den 1939 eingeführten Kirchenbeitrag ersetzt. (Kirchenbeitragsgesetz) aufgelöst worden. Zur Durchführung der Entschädigung wird eine Religionsfonds-Treuhandstelle eingerichtet. Diese Stelle ist etwa berechtigt, im Sinne der RückstellungsanspruchsgesetzeEs gab insgesamt drei Rückstellungsanspruchsgesetze (RStAG): 1. Rückstellungsanspruchsgesetz, 2. Rückstellungsanspruchsgesetz, 3. Rückstellungsanspruchsgesetz. ((vgl. BGBl Nr. 176/1951)(vgl. Nr. BGBlBundesgesetzblatt 23/1954)) Rückstellungsansprüche für entzogenes Vermögen der ehemaligen Religionsfonds geltend zu machen. Die Verfügungsberechtigung über rückgestelltes Vermögen beschränkt sich auf die Befugnisse eines öffentlichen Verwalters im Sinne des Verwaltergesetzes 1952 (vgl. BGBl Nr. 100/1953). Details darüber, wie die Verfahren nach diesem Gesetz durchzuführen sind, werden einer Regelung vorbehalten, die innerhalb eines Jahres bekanntgemacht wird.

Durchführungsverordnungen, Novellen etc.:

Parlamentarische Materialien: