Gesetz - Details
Materialien zum Nationalsozialismus
Vermögensentzug, Rückstellung und Entschädigung in Österreich

Kundmachung des Bundeskanzleramtes vom 27. September 1956 über die neuerliche Abänderung von Fristen, die im Übereinkommen zwischen der österreichischen und der italienischen Regierung über den Vermögenstransfer der Südtiroler Rückoptanten vorgesehen sind


Datum:11.10.1956
Referenz:BGBlBundesgesetzblatt Nr. 196/1956
Gesetz im Original

Die Fristen zur Einbringung von Anträgen auf Transferierung des Vermögens von Südtiroler RückoptantenAls Rückoptanten wurden jene Personen bezeichnet, die sich 1939 für eine Aufgabe der italienischen Staatsbürgerschaft und eine Umsiedlung von Südtirol in das Deutsche Reich entschieden hatten (Optanten), nach dem Krieg aber wieder nach Südtirol zurückkehrten. Für diese Rückkehr war es u.a. notwendig, den Rückoptanten den Wiedererwerb der italienischen Staatsbürgerschaft zu ermöglichen (vgl. BGBl Nr. 220/1950). werden bis zum 31.3. bzw. bis zum 31.12.1957 verlängert.

Diese Norm ist eine Novelle, Durchführungsverordnung etc. zu: