Gesetz - Details
Materialien zum Nationalsozialismus
Vermögensentzug, Rückstellung und Entschädigung in Österreich

Bundesverfassungsgesetz vom 14. März 1957, womit Bestimmungen des Nationalsozialistengesetzes, BGBl. Nr. 25/1947, abgeändert oder aufgehoben werden (NS-Amnestie 1957)


Datum:29.03.1957
Referenz:BGBlBundesgesetzblatt Nr. 82/1957
Gesetz im Original

Das Gesetz hebt die Registrierungspflicht für Nationalsozialisten im Sinne des VerbotsgesetzesDas Verbotsgesetz (VG) (vgl. StGBl Nr. 13/1945) sprach u.a. das Verbot der NSDAP aus und stellte jedes Eintreten für die Ziele der NSDAP unter Strafe. 1947 auf. Ebenfalls weitestgehend aufgehoben werden die SühnefolgenSühneabgaben hießen die im Nationalsozialistengesetz (vgl. BGBl Nr. 25/1947) vorgesehenen Abgaben, die von den nach diesem Gesetz Registrierten (Minderbelastete und Belastete) zu leisten waren. für diese Personengruppe. In einer Reihe von taxativ aufgezählten Fällen sind keine Strafverfahren mehr nach dem Vermögensverfallsgesetz (vgl. BGBl Nr. 213/1947) einzuleiten. Bereits eingetretene Rechtsfolgen aufgrund der Sühnefolgen bleiben im Prinzip aber unberührt. Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Wirtschaftsäuberungsgesetz (vgl. BGBl Nr. 92/1947) außer Kraft, teilweise leben aufgrund des Wirtschaftssäuberungsgesetzes verlorene Ansprüche wieder auf. Entlassungen aus dem öffentlichen Dienst, die aufgrund des Verbotsgesetzes (vgl. StGBl Nr. 13/1945) vorgenommen worden sind, werden rückwirkend aufgehoben.

Diese Norm ist eine Novelle, Durchführungsverordnung etc. zu:

Durchführungsverordnungen, Novellen etc.:

Parlamentarische Materialien: