Gesetz - Details
Materialien zum Nationalsozialismus
Vermögensentzug, Rückstellung und Entschädigung in Österreich

Bundesgesetz vom 16. Dezember 1958, womit das Auffangorganisationengesetz abgeändert wird (Auffangorganisationengesetz-Novelle)


Datum:29.12.1958
Referenz:BGBlBundesgesetzblatt Nr. 285/1958
Gesetz im Original

Das Gesetz detailliert insbesondere jene Abschnitte des Auffangorganisationengesetzes, die normieren, welche Ansprüche die SammelstellenDurch das Auffangorganisationsgesetz (vgl. BGBl Nr. 73/1957) wurden 1957 zwei Sammelstellen eingerichtet: Die Sammelstelle A diente der Einbringung von Rückstellungsanträgen für erbloses Vermögen jüdischer Personen. Die Sammelstelle B diente der Einbringung von Rückstellungsanträgen für erbloses Vermögen nicht-jüdischer Personen. Die Sammelstellen waren auch für die Verwertung des erblosen Vermögens zuständig. Zur Durchführung ihrer Tätigkeiten stellten sie selbsttätig umfangreiche Recherchen an, dieses Material ist bis heute erhalten. erheben können und wie dies zu geschehen hat. Festgelegt wird, dass Ansprüche, die gemäß Erstem (vgl. BGBl Nr. 156/1946), Zweitem (vgl. BGBl Nr. 53/1947) und Drittem RückstellungsgesetzEs gab nach 1945 in Österreich insgesamt sieben Rückstellungsgesetze (RStG). Das wichtigste war das 3. Rückstellungsgesetz (siehe auch 1. Rückstellungsgesetz, 2. Rückstellungsgesetz, 4. Rückstellungsgesetz, 5. Rückstellungsgesetz, 6. Rückstellungsgesetz, 7. Rückstellungsgesetz). (vgl. BGBl Nr. 53/1947) erhoben werden können, aber bisher noch nicht erhoben worden sind, unter Berücksichtigung gewisser Einschränkungen gestellt werden können. Abgesehen davon gehen folgende Vermögenswerte, die in der Verwaltung des Finanzministeriums stehen, in das Eigentum der Sammelstellen über: Guthaben, die aus der Liquidation jüdischer Unternehmungen stammen, Guthaben und Depots der GestapoGeheime Staatspolizei oder anderer deutscher Behörden, die entzogenes Vermögen enthalten, sowie Deutsches EigentumGemäß einem Beschluss der Potsdamer Konferenz vom 1.8.1945 konnten die Besatzungsmächte das in ihren Zonen befindliche Eigentum des ehemaligen Deutschen Reichs oder deutscher Staatsbürger beanspruchen. Während die Westmächte dieses sogenannte Deutsche Eigentum der Republik Österreich überließen, nahm die Sowjetunion es voll in Anspruch. Das betraf nicht nur die gesamte Erdölindustrie und die Donaudampfschifffahrtsgesellschaft, sondern auch 10% der Industriekapazität, mehr als 150.000 ha Grundbesitz sowie Gewerbe- und Handelsbetriebe. In Österreich wurde die Frage des Deutschen Eigentums erst 1955 mit dem Staatsvertrag von Wien geregelt. im Sinne des Artikels 22 des StaatsvertragesMit dem Staatsvertrag von Wien (StV) (vgl. BGBl Nr. 152/1955) erhielt Österreich seine vollständige Unabhängigkeit nach dem Krieg zurück. Abgeschlossen zwischen den alliierten Mächten UdSSR, Großbritannien und Nordirland, USA und Frankreich einerseits sowie Österreich andererseits, und unterzeichnet am 15.5.1955, trat der Staatsvertrag am 27.7.1955 – zwölf Jahre nach der Moskauer Deklaration – in Kraft. Artikel 7 des Staatsvertrags regelt die Rechte der slowenischen und kroatischen Minderheit, Artikel 22 regelt die Frage des Deutschen Eigentums, in Artikel 26 verpflichtet sich Österreich, arisiertes Vermögen zurückzustellen. (vgl. BGBl Nr. 152/1955), bei dem es sich um entzogenes Vermögen handelt.

Diese Norm ist eine Novelle, Durchführungsverordnung etc. zu:

Durchführungsverordnungen, Novellen etc.:

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