Gesetz - Details
Materialien zum Nationalsozialismus
Vermögensentzug, Rückstellung und Entschädigung in Österreich

Bundesgesetz vom 4. März 1959, womit das Auffangorganisationengesetz abgeändert wird (2. Auffangorganisationengesetz-Novelle)


Datum:13.03.1959
Referenz:BGBlBundesgesetzblatt Nr. 62/1959
Gesetz im Original

Das Gesetz ermöglicht den SammelstellenDurch das Auffangorganisationsgesetz (vgl. BGBl Nr. 73/1957) wurden 1957 zwei Sammelstellen eingerichtet: Die Sammelstelle A diente der Einbringung von Rückstellungsanträgen für erbloses Vermögen jüdischer Personen. Die Sammelstelle B diente der Einbringung von Rückstellungsanträgen für erbloses Vermögen nicht-jüdischer Personen. Die Sammelstellen waren auch für die Verwertung des erblosen Vermögens zuständig. Zur Durchführung ihrer Tätigkeiten stellten sie selbsttätig umfangreiche Recherchen an, dieses Material ist bis heute erhalten. , Ansprüche im Sinne des Ersten (vgl. BGBl Nr. 156/1946), des Zweiten (vgl. BGBl Nr. 53/1947) oder des Dritten RückstellungsgesetzesDas 3. Rückstellungsgesetz (3. RStG) (vgl. BGBl Nr. 54/1947), das wohl das wichtigste der sieben österreichischen Rückstellungsgesetze ist, betraf entzogenes Vermögen, das sich in privater Hand befand. Die Anmeldung von entzogenem Vermögen musste bei den Rückstellungskommissionen erfolgen. Die Rückstellung wurde, anders als im 1. Rückstellungsgesetz und im 2. Rückstellungsgesetz, im Wege von zivilgerichtlichen Verfahren abgewickelt (1. Instanz: Rückstellungskommissionen bei den Landesgerichten, 2. Instanz: Rückstellungsoberkommissionen bei den Oberlandesgerichten, 3. Instanz: Oberste Rückstellungskommission beim OGH). (vgl. BGBl Nr. 53/1947) auf bestimmte Dollar-Obligationen (vgl. BGBl Nr. 215/1957) zu stellen, obwohl die Frist dafür bereits abgelaufen ist.

Diese Norm ist eine Novelle, Durchführungsverordnung etc. zu:

Durchführungsverordnungen, Novellen etc.:

Parlamentarische Materialien: