Gesetz - Details
Materialien zum Nationalsozialismus
Vermögensentzug, Rückstellung und Entschädigung in Österreich

Bundesgesetz vom 22. März 1961, womit Bundesmittel zur Bildung eines Fonds zur Abgeltung von Vermögensverlusten politisch Verfolgter zur Verfügung gestellt werden


Datum:21.04.1961
Referenz:BGBlBundesgesetzblatt Nr. 100/1961
Gesetz im Original

Mit dem Gesetz wird der sogenannte AbgeltungsfondsDer Abgeltungsfonds wurde 1961 eingerichtet (vgl. BGBl Nr. 100/1961) und diente der Entschädigung von Finanzvermögensverlusten, die Verfolgte des NS-Regimes erlitten. Da vor der Anerkennung von Ansprüchen sehr genaue Recherchen durchgeführt wurden, finden sich in den Akten des Abgeltungsfonds zahlreiche Unterlagen auch über den Entzug von anderen Vermögenskategorien. geschaffen, der mit dem Schillingwert von 6 Millionen US-Dollar dotiert wird. Die Mittel des Fonds dienen der Abgeltung der Vermögensverlusten, die politisch verfolgte Personen zwischen 1938 und 1945 "wegen der rassischen Abstammung oder der Religion [...] oder im Zuge anderer nationalsozialistischer Verfolgungsmaßnahmen" erlitten haben. Abgegolten werden – es besteht allerdings kein Rechtsanspruch – folgenden Vermögensverluste:
a) Bankguthaben
b) Wertpapiere
c) Bargeld
d) Hypothekarforderungen
e) Entrichtung von diskriminierenden Abgaben.
Punkt e) bezieht sich auf die ReichsfluchtsteuerDie Reichsfluchtsteuer wurde 1931 von der Weimarer Republik als Steuer gegen Kapitalflucht ins Ausland eingeführt (vgl. RGBl I 1931, S. 699ff). Zunächst wurde von Auswanderern, die über ein Vermögen von mehr als RM 200.000 bzw. über ein Jahreseinkommen von mehr als RM 20.000 verfügten, ein Viertel des Vermögens eingefordert. Nach mehreren Verordnungen durften schließlich ab September 1934 im Fall einer Emigration nur noch RM 10 ohne Genehmigung mitgeführt werden. (vgl. RGBl I 1938, S. 389ff) sowie die JudenvermögensabgabeNach dem Novemberpogrom von 1938 wurde den deutschen Juden eine Zwangsabgabe von 1 Mrd. RM als "Sühneleistung" für "die feindliche Haltung des Judentums gegenüber dem deutschen Volk" auferlegt (vgl. RGBl I 1938, S. 1579). Die Durchführungsverordnung (vgl. RGBl I 1938, S. 1638ff) regelte den Modus der Umlage dieser Summe auf alle jüdischen Bürger auf der Grundlage der Vermögensanmeldung vom Frühjahr 1938. Wer über mehr als RM 5.000 verfügte, musste bis zum 15.8.1939 20% dieses Vermögens an das Finanzamt abführen. (vgl. RGBl I 1938, S. 1579).

Verweis auf diese Norm in:

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