Gesetz - Details
Materialien zum Nationalsozialismus
Vermögensentzug, Rückstellung und Entschädigung in Österreich

Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen vom 22. Juni 1961, mit der die Anfangstermine für die Fristen, nach deren Ablauf von den Geschädigten oder den sonst Anspruchsberechtigten die Bundesentschädigungskommission angerufen werden kann, festgesetzt werden


Datum:30.06.1961
Referenz:BGBlBundesgesetzblatt Nr. 162/1961
Gesetz im Original

Die Verordnung regelt die Termine, ab wann Antragsteller die Bundesentschädigungskommission, jene Einrichtung, die über strittige Fälle nach dem Kriegs- und Verfolgungssachschädengesetz entscheidet, frühestens anrufen können.

Diese Norm ist eine Novelle, Durchführungsverordnung etc. zu: