Gesetz - Details
Materialien zum Nationalsozialismus
Vermögensentzug, Rückstellung und Entschädigung in Österreich

Bundesgesetz vom 19. März 1959 zur Durchführung der die Amtssprache bei Gericht betreffenden Bestimmungen des Artikels 7 § 3 des Staatsvertrages


Datum:14.04.1959
Referenz:BGBlBundesgesetzblatt Nr. 102/1959
Gesetz im Original

Das Gesetz führt aufgrund des Artikels 7 des StaatsvertragesMit dem Staatsvertrag von Wien (StV) (vgl. BGBl Nr. 152/1955) erhielt Österreich seine vollständige Unabhängigkeit nach dem Krieg zurück. Abgeschlossen zwischen den alliierten Mächten UdSSR, Großbritannien und Nordirland, USA und Frankreich einerseits sowie Österreich andererseits, und unterzeichnet am 15.5.1955, trat der Staatsvertrag am 27.7.1955 – zwölf Jahre nach der Moskauer Deklaration – in Kraft. Artikel 7 des Staatsvertrags regelt die Rechte der slowenischen und kroatischen Minderheit, Artikel 22 regelt die Frage des Deutschen Eigentums, in Artikel 26 verpflichtet sich Österreich, arisiertes Vermögen zurückzustellen. (vgl. BGBl Nr. 152/1955) Slowenisch als Amtssprache vorerst bei den Kärntner BezirksgerichtenBezirksgerichte (BG) bilden die unterste Ebene der österreichischen Gerichtsbarkeit. Die 1850 geschaffenen Bezirksgerichte sind u.a. zuständig für die Führung des Grundbuchs. In der NS-Zeit wurden sie Amtsgerichte genannt. Allgemein zur Gerichtsorganisation in Österreich siehe: http://de.wikipedia.org/wiki/Gerichtsorganisation_in_Österreich. Eisenkappel, Bleiburg und Ferlach ein. Die endgültige Festlegung aller Gerichte, bei welchen Slowenisch als Amtssprache einzuführen ist, wird nach einer Minderheitenfeststellung erfolgen.

Durchführungsverordnungen, Novellen etc.:

Parlamentarische Materialien: