Gesetz - Details
Materialien zum Nationalsozialismus
Vermögensentzug, Rückstellung und Entschädigung in Österreich

Bundesgesetz vom 25. Jänner 1984, mit dem das Gesetz betreffend die Regelung der äußeren Rechtsverhältnisse der israelitischen Religionsgesellschaft geändert wird


Datum:14.02.1984
Referenz:BGBlBundesgesetzblatt Nr. 61/1984
Gesetz im Original

Das Gesetz ändert das Gesetz v. 21.3.1890, RGBlReichsgesetzblatt Nr. 57, da der Halbsatz, dass "in demselben Gebiete [...] nur eine Cultusgemeinde bestehen" darf, vom Verfassungsgerichtshof aufgehoben worden ist. Der neugefasste § 2 lautet nun: "Jede KultusgemeindeDie Israelitischen Kultusgemeinden (IKG) sind die Organisationen der jüdischen Glaubensgemeinschaft in Österreich. umfasst ein örtlich begrenztes Gebiet. Die Israeliten im Sinne dieses Gesetzes gehören der Kultusgemeinde an, in deren Sprengel sie ihren ordentlichen Wohnsitz haben. Wegen bestehender Ritusverschiedenheiten können Israeliten die Anerkennung als Religionsgesellschaft nach den Bestimmungen des Gesetzes v. 20.5.1874, RGBl. Nr. 68, betreffend die gesetzliche Anerkennung von Religionsgesellschaften, erwirken."

Diese Norm ist eine Novelle, Durchführungsverordnung etc. zu:

Parlamentarische Materialien: