Gesetz - Details
Materialien zum Nationalsozialismus
Vermögensentzug, Rückstellung und Entschädigung in Österreich

Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz (51. Novelle zum ASVG), das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz (22. Novelle zum B-KUVG), das Sonderunterstützungsgesetz, das Opferfürsorgegesetz, das Betriebspensionsgesetz geändert sowie arbeitsrechtliche Begleitmaßnahmen zur Gleitpension durch Änderung des Arbeitszeitgesetzes, des Angestelltengesetzes, des Gutsangestelltengesetzes, des Arbeiter-Abfertigungsgesetzes, des Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetzes 1962 und des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes getroffen werden (Sozialrechts-Änderungsgesetz 1993 - SRÄG 1993)


Datum:26.05.1993
Referenz:BGBlBundesgesetzblatt Nr. 335/1993
Gesetz im Original

Der Leistungskatalog des OpferfürsorgegesetzesDas Opferfürsorgegesetz (OFG) regelt die Entschädigung von NS-Opfern durch Rentenzahlungen und sonstige finanzielle und Sachleistungen durch die Republik Österreich (vgl. BGBl Nr. 183/1947). Das Gesetz wurde bis in die jüngste Vergangenheit vielfach novelliert. (Opferausweis, Amtsbescheinigung) wird nun insofern erweitert, als der bereits zuvor geregelte Anspruch auf Pflegegeld für Begünstigte des Opferfürsorgegesetzes im Bundespflegegeld normiert wird (vgl. BGBl Nr. 110/1993). Nun wird der Anspruch auf Pflegegeld aber auch direkt im OpferfürsorgegesetzDas Opferfürsorgegesetz (OFG) regelt die Entschädigung von NS-Opfern durch Rentenzahlungen und sonstige finanzielle und Sachleistungen durch die Republik Österreich (vgl. BGBl Nr. 183/1947). Das Gesetz wurde bis in die jüngste Vergangenheit vielfach novelliert. (Opferausweis, Amtsbescheinigung) festgeschrieben. Um Pflegegeld zu beziehen, sind weder OpferausweisDer Opferausweis ist ein im Opferfürsorgegesetz vorgesehenes Dokument, das seinem Besitzer Entschädigungen – in einem jedoch viel geringeren Ausmaß als die Amtsbescheinigung – garantierte. noch Amtsbestätigung notwendig, vielmehr wird der Anspruch durch eine Begünstigung im Sinne der §§ 500ff des ASVG (vgl. BGBl Nr. 189/1955) begründet. Im ASVG wird der Kreis dieser Begünstigten im Sinne der §§ 500ff neuerlich ausgeweitet, indem nun auch Emigranten, die am 12.3.1938 ihren Wohnsitz in Österreich gehabt und spätestens im Kalenderjahr 1938 ihr sechstes (bisher: achtes) Lebensjahr erreicht haben, Versicherungszeiten erwerben können.

Diese Norm ist eine Novelle, Durchführungsverordnung etc. zu:

Parlamentarische Materialien: