Gesetz - Details
Materialien zum Nationalsozialismus
Vermögensentzug, Rückstellung und Entschädigung in Österreich

Änderung des Jugendausbildungs-Sicherungsgesetzes, des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes, des Entgeltfortzahlungsgesetzes, des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes, des Nachtschwerarbeitsgesetzes, des Energieabgabenvergütungsgesetzes, des Familienlastenausgleichsgesetzes, des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes, des Landarbeitsgesetzes 1984, des Behinderteneinstellungsgesetzes sowie des Versicherungssteuergesetzes und Errichtung eines Bundesgesetzes über die Gewährung einer Bundeszuwendung an den Verband der Volksdeutschen Landsmannschaften Österreichs (VLÖ-G) sowie eines Bundesgesetzes, mit dem durch die Republik Österreich Garantien gegenüber dem Internationalen Olympischen Comitee (IOC) für die Durchführung der Olympischen Winterspiele 2010 übernommen werden


Datum:08.10.2002
Referenz:BGBlBundesgesetzblatt I Nr. 158/2002
Gesetz im Original

Das Gesetz stellt u.a. in Artikel 12 dem Verband der VolksdeutschenAls "Volksdeutsche" wurden im Nationalsozialismus Angehörige deutschsprachiger Minderheiten in Ost- und Südosteuropa bezeichnet – Deutsche also, die – anders als "Auslandsdeutsche" – die deutsche, österreichische oder Schweizer Staatsbürgerschaft nicht hatten. Im Deutschen Reich lebende deutsche Staatsbürger hießen "Reichsdeutsche". Volksdeutsche wurden während des NS-Regimes vielfach in das Deutsche Reich umgesiedelt und eingebürgert. (Optanten) Landsmannschaften Österreichs (VLÖ) "zum Zwecke der Vertretung der Interessen der deutschsprachigen Heimatvertriebenen in Österreich, insbesondere für den Betrieb des Begegnungszentrums Haus der Heimat" im Jahre 2002 einen einmaligen Betrag von 4 Millionen EUR aus Bundesmitteln zur Verfügung. Der VLÖ soll die Mittel gemäß § 2 des Gesetzes auch anderen gemeinnützigen privaten Vereinen zuwenden, die sich der Vertretung derselben Interessen widmen, aber ihre Aufgaben aus eigenen Mitteln nicht finanzieren können.

Parlamentarische Materialien: