Gesetz - Details
Materialien zum Nationalsozialismus
Vermögensentzug, Rückstellung und Entschädigung in Österreich

Verordnung über die Nachprüfung von Entjudungsgeschäften


Datum:10.06.1940
Referenz:RGBlReichsgesetzblattI 1940, S. 891f
Gesetz im Original

Nach der Verordnung können Personen, die im Zuge einer nach dem 30.1.1933 durchgeführten ArisierungArisierung ist jede Art des Entzugs von Vermögen von Personen, die im Sinne der Nürnberger (Rasse-)Gesetze als Juden galten. Arisierungen verliefen sowohl in (auch den NS-Gesetzen zuwider laufender) "wilder" als auch in (den NS-Gesetzen entsprechender) pseudo-legaler Form. einen unangemessenen Vermögensvorteil erlangt haben, zu einer Ausgleichszahlung zugunsten des Deutschen Reiches herangezogen werden.
Wenn ein Jude vor dem Inkrafttreten der Verordnung zur Ausschaltung der Juden aus dem deutschen Wirtschaftsleben, also vor dem 12.11.1938 (vgl. RGBl I 1938, S. 1580), als leitender Angestellter aus dieser Stellung ausgeschieden ist, kann auf Antrag des Schuldners oder des Reichswirtschaftsministers eine verbindliche Regelung der aus dem Dienstverhältnis herrührenden vermögensrechtlichen Ansprüche (=Rente http://u.d.g.l) durch Entscheidung einer Schiedsstelle erfolgen. Wenn aus dieser Schiedsentscheidung dem AriseurEin Ariseur ist eine Person, die sich im Zuge einer Arisierung bereicherte. ein erheblicher Vorteil entsteht, kann er ebenfalls zu einer Ausgleichszahlung verpflichtet werden. Und wenn schließlich ein Unternehmer durch die Kündigung eines jüdischen leitenden Angestellten nach dem Inkrafttreten der Verordnung zur Ausschaltung der Juden aus dem deutschen Wirtschaftsleben einen derartigen Vorteil erlangt, kann er ebenfalls zu einer Ausgleichszahlung an das Deutsche Reich verpflichtet werden.

Durchführungsverordnungen, Novellen etc.: