Gesetz - Details
Materialien zum Nationalsozialismus
Vermögensentzug, Rückstellung und Entschädigung in Österreich

Verordnung über die Aufbewahrung und Fortführung der Matrikenbücher für Juden in den Reichsgauen der Ostmark, im Reichsgau Sudetenland und in den in die Länder Preußen und Bayern eingegliederten sudetendeutschen Gebietsteilen


Datum:29.04.1940
Referenz:RGBlReichsgesetzblattI 1940, S. 694
Gesetz im Original

Die Verordnung bestimmt, dass die jüdischen Matrikenbücher, die seit der Einführung des deutschen Personenstandrechtes im Gebiet des ehemaligen Österreich nicht weitergeführt worden sind, bis zum 30.6.1940 an die zuständigen Behörden zu übergeben sind.

Diese Norm ist eine Novelle, Durchführungsverordnung etc. zu: