Gesetz - Details
Materialien zum Nationalsozialismus
Vermögensentzug, Rückstellung und Entschädigung in Österreich

Zweite Verordnung über die Berufstätigkeit und die Ausbildung medizinisch-technischer Gehilfinnen und medizinisch-technischer Assistentinnen (Zweite MGAV)


Datum:17.02.1940
Referenz:RGBlReichsgesetzblattI 1940, S. 378ff
Gesetz im Original

Die Verordnung regelt, unter welchen Bedingungen die politische Zuverlässigkeit im Sinne der Ersten MGAV (vgl. RGBl I 1940, S. 371ff) der Bewerberinnen nicht nochmals überprüft werden muss (§ 2). Über die Erste MGAV hinausgehend müssen für die Zulassung zum Ausbildungsbetrieb auch die Lehrkräfte an den Lehranstalten "deutschen oder artverwandten Blutes" sein (§ 3 Absatz 3).

Diese Norm ist eine Novelle, Durchführungsverordnung etc. zu: