Gesetz - Details
Materialien zum Nationalsozialismus
Vermögensentzug, Rückstellung und Entschädigung in Österreich

Verordnung zur Einführung des Patentanwaltsgesetzes in der Ostmark


Datum:15.02.1940
Referenz:RGBlReichsgesetzblattI 1940, S. 362
Gesetz im Original

Mit der Verordnung wird das reichsdeutsche Patentanwaltsgesetz für Österreich in Geltung gesetzt. Laut § 3 des Patentanwaltsgesetzes kann Patentanwälten, die nicht "deutschen oder artverwandten Blutes" sind bzw. die mit solchen Personen verheiratet sind, die zur Berufsausübung notwendige Eintragung in das Register der Patentanwälte versagt werden. Übergangserleichterungen für jene Personen, die bisher – ohne Patentanwalt oder Rechtsanwalt zu sein – die Vertretung in patentrechtlichen Angelegenheiten übernehmen konnten, können Personen, die nicht "deutschen oder artverwandten Blutes" sind, versagt werden (§ 61); davon ausgenommen sind solche Personen, die bereits vor dem 1.8.1914 solcherart tätig gewesen sind oder die im Ersten Weltkrieg an der Front gekämpft haben oder deren Väter oder Söhne im Ersten Weltkrieg gefallen sind.

Diese Norm ist eine Novelle, Durchführungsverordnung etc. zu:

Durchführungsverordnungen, Novellen etc.: