Gesetz - Details
Materialien zum Nationalsozialismus
Vermögensentzug, Rückstellung und Entschädigung in Österreich

Verordnung zur Einführung des Gesetzes über erbrechtliche Beschränkungen wegen gemeinschaftswidrigen Verhaltens in der Ostmark, im Reichsgau Sudetenland sowie im Protektorat Böhmen und Mähren


Datum:31.12.1939
Referenz:RGBlReichsgesetzblattI 1940, S. 35f
Gesetz im Original

Mit der Verordnung werden nach dem Ausbürgerungsgesetz von 1933 (vgl. RGBl I 1933, S. 480), das in Österreich 1939 in Kraft gesetzt worden ist (vgl. RGBl I 1939, S. 1235), ausgebürgerte Personen, ebenso wie deren Ehegatten und Kinder vom Vermögenserwerb durch Erbschaft oder Schenkung ausgeschlossen. Der Pflichtteil an einem Erbe darf jenen Personen entzogen werden, die nach dem 24.5.1938 – dem Datum des Inkrafttretens der Nürnberger RassegesetzeAls Nürnberger Gesetze werden zwei Gesetze bezeichnet, die auf dem 7. Reichsparteitag der NSDAP verabschiedet wurden und als zentrale juristische Bausteine der antisemitischen Ideologie des NS-Systems gelten: das Reichsbürgergesetz und das sogenannte Blutschutzgesetz. Das Reichsbürgergesetz (vgl. RGBl I 1935, S. 1146) führte eine Unterscheidung zwischen Staatsangehörigen und Reichsbürgern ein. Reichsbürger konnten nur Staatsangehörige "deutschen oder artverwandten Blutes" sein. In der 1. Ausführungsverordnung zum Gesetz (vgl. RGBl I 1935, S. 1333f) wurde definiert, wer im NS-Staat als Jude zu gelten hatte. Das Blutschutzgesetz (vgl. RGBl I 1935, S. 1146f) verbot u.a. die Eheschließung zwischen Juden und Nichtjuden. In Österreich wurden die Nürnberger Gesetze am 20.5.1938 in Kraft gesetzt (vgl. GBlÖ Nr. 150/1938). (vgl. RGBl I 1938, S. 594f) – auf dem Boden Österreichs unter Missachtung des gesetzlichen Verbots mit einem Juden bzw. ohne Genehmigung mit einem "Mischling" die Ehe eingegangen sind.

Durchführungsverordnungen, Novellen etc.: