Gesetz - Details
Materialien zum Nationalsozialismus
Vermögensentzug, Rückstellung und Entschädigung in Österreich

Verordnung zur Bestallungsordnung für Apotheker


Datum:01.09.1939
Referenz:RGBlReichsgesetzblattI 1939, S. 1567
Gesetz im Original

Nach der Verordnung ist Juden und jüdischen Mischlingen ersten Grades die Bestallung nicht zu erteilen. Über Erteilung an Mischlinge 2. Grades entscheidet der Reichsminister des Innern im Einverständnis mit dem Stellvertreter des Führers. Die Verordnung gilt nicht im Gebiet des ehemaligen Österreich.