Gesetz - Details
Materialien zum Nationalsozialismus
Vermögensentzug, Rückstellung und Entschädigung in Österreich

Neunte Verordnung zum Reichsbürgergesetz


Datum:05.05.1939
Referenz:RGBlReichsgesetzblattI 1939, S. 891
Gesetz im Original

Die Verordnung erklärt unter Berücksichtigung der Tatsache, dass es in Österreich außer im Burgenland vor dem AnschlussAls Anschluss Österreichs an das Deutsche Reich, oder kurz "Anschluss", werden der Einmarsch deutscher Wehrmachts-, SS- und Polizeieinheiten in Österreich am 12.3.1938 sowie die darauffolgende De-facto-Annexion durch das nationalsozialistische Deutsche Reich bezeichnet. Der "Anschluss" wurde offiziell durch das Wiedervereinigungsgesetz vollzogen. nicht möglich gewesen ist, eine Ehe zu scheiden (vgl. RGBl I 1938, S. 807ff), dass jene Personen nicht als mit einem Juden verheiratet gelten (im Sinne des § 5 Absatz 2 b der 1. Verordnung zum ReichsbürgergesetzDie 1. Verordnung zum Reichsbürgergesetz definierte, wer "Jude" und wer "jüdischer Mischling" war ((vgl. RGBl I 1935, S. 1333f), (vgl. GBlÖ Nr. 150/1938)). Sie bestimmte, dass Juden im Sinne der Nürnberger (Rasse-)Gesetze weder Reichsbürger sein konnten, noch über ein Stimmrecht verfügten. (vgl. RGBl I 1935, S. 1333f)), deren Ehe am 16.9.1935 von Tisch und Bett getrennt gewesen ist.

Diese Norm ist eine Novelle, Durchführungsverordnung etc. zu:

Durchführungsverordnungen, Novellen etc.: