Gesetz - Details
Materialien zum Nationalsozialismus
Vermögensentzug, Rückstellung und Entschädigung in Österreich

Zweite Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Hitlerjugend (Jugenddienstverordnung)


Datum:25.03.1939
Referenz:RGBlReichsgesetzblattI 1939, S. 710f
Gesetz im Original

Die Verordnung verpflichtet grundsätzlich alle Jugendlichen zum Dienst in der HitlerjugendDie Hitlerjugend (HJ) wurde 1926 auf dem 2. Reichsparteitag der NSDAP in Weimar als nationalsozialistische Jugendbewegung gegründet. Gegenüber anderen politischen oder konfessionellen Jugendorganisationen blieb die HJ während der Weimarer Republik noch eher unbedeutend. Nach der nationalsozialistischen Machtübernahme 1933 wandelte sie sich infolge des Verbots sämtlicher konkurrierender Jugendverbände von einer Parteijugend zur Staatsjugend. (BdM). Buben von 10-14 haben ihren Dienst im "Deutschen Jungvolk" (DJ) zu leisten, Buben von 14-18 in der Hitlerjugend (HJHitlerjugend), Mädchen von 10-14 im "Jungmädelbund" (JM) und Mädchen von 14-18 im "Bund Deutscher MädelDer Bund deutscher Mädel (BdM) war eine Teilorganisation der HJ. Er sollte alle Mädchen und jungen Frauen im Alter zwischen zehn und 21 Jahren erfassen. Vorrangiges Ziel war die Erziehung für den Nationalsozialismus und die Vorbereitung auf die künftigen Aufgaben der Frauen in der nationalsozialistischen Volksgemeinschaft. Außerdem wurden die BdM-Mädchen bei verschiedenen Arbeitsdiensten (auch beim Kriegshilfsdienst) eingesetzt." (BDMBund deutscher Mädel). § 7 der Verordnung schließt Juden im Sinne der 1. Verordnung zum ReichsbürgergesetzDie 1. Verordnung zum Reichsbürgergesetz definierte, wer "Jude" und wer "jüdischer Mischling" war ((vgl. RGBl I 1935, S. 1333f), (vgl. GBlÖ Nr. 150/1938)). Sie bestimmte, dass Juden im Sinne der Nürnberger (Rasse-)Gesetze weder Reichsbürger sein konnten, noch über ein Stimmrecht verfügten. (vgl. RGBl I 1935, S. 1333f) von der Zugehörigkeit zur Hitlerjugend aus.