Gesetz - Details
Materialien zum Nationalsozialismus
Vermögensentzug, Rückstellung und Entschädigung in Österreich

Verordnung über die Verlängerung der Frist zur Ablieferung von Juwelen und Gegenständen aus Edelmetallen durch Juden


Datum:03.03.1939
Referenz:RGBlReichsgesetzblattI 1939, S. 387
Gesetz im Original

Die Frist für die verpflichtende Ablieferung von Wertgegenständen wird bis zum 31.3.1939 verlängert.

Diese Norm ist eine Novelle, Durchführungsverordnung etc. zu:

Durchführungsverordnungen, Novellen etc.: