Gesetz - Details
Materialien zum Nationalsozialismus
Vermögensentzug, Rückstellung und Entschädigung in Österreich

Elfte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Neuordnung des österreichischen Berufsbeamtentums


Datum:20.12.1943
Referenz:RGBlReichsgesetzblattI 1943, S. 682
Gesetz im Original

Mit der Verordnung wird die Frist für Maßnahmen nach § 3 (Entfernung von Juden, jüdischen Mischlingen und jüdisch versippten Beamten) nochmals um ein Jahr, d.h. bis zum 31.12.1944, verlängert.

Diese Norm ist eine Novelle, Durchführungsverordnung etc. zu: