Gesetz - Details
Materialien zum Nationalsozialismus
Vermögensentzug, Rückstellung und Entschädigung in Österreich

Achte Verordnung zum Reichsbürgergesetz


Datum:17.01.1939
Referenz:RGBlReichsgesetzblattI 1939, S. 47f
Gesetz im Original

Nach der Verordnung erlöschen die Bestallungen, Approbationen und Diplome jüdischer Zahnärzte, Tierärzte und Apotheker am 31.1.1939. Juden wird die Ausübung der Heilkunde einschließlich der Zahn- und Tierheilkunde verboten. Jüdische Hilfskräfte in der Gesundheitspflege dürfen ihre Berufstätigkeit nur an Juden oder in jüdischen Anstalten ausüben. Die berufsmäßige Ausübung der Tiergesundheitspflege wird Juden verboten. Zahnärzten (und Zahntechnikern), deren Approbation erloschen ist, kann widerruflich die Behandlung gestattet werden, sie dürfen allerdings abgesehen von ihren Ehefrauen und eigenen ehelichen Kindern ausschließlich Juden behandeln. Mit 31.1.1939 erlöschen alle Konzessionen und die Berufserlaubnis aller jüdischen Apotheker, Zahnärzte und Tierärzte. Jüdische Studenten werden vom Studium der Pharmazie ausgeschlossen, Mischlingen ersten und zweiten Grades werden Besitz und Leitung einer Apotheke untersagt. Dienst- und Mietverhältnisse können gekündigt werden.

Diese Norm ist eine Novelle, Durchführungsverordnung etc. zu:

Durchführungsverordnungen, Novellen etc.:

Verweis auf diese Norm in: