Gesetz - Details
Materialien zum Nationalsozialismus
Vermögensentzug, Rückstellung und Entschädigung in Österreich

Dreizehnte Verordnung zum Reichsbürgergesetz


Datum:01.07.1943
Referenz:RGBlReichsgesetzblattI 1943, S. 372
Gesetz im Original

Nach der Verordnung werden jegliche strafbare Handlungen von Juden durch die Polizei geahndet. Nach dem Tod eines Juden verfällt sein Vermögen an das Reich, es kann aber nichtjüdischen Erb- und Unterhaltsberechtigten einen Ausgleich gewähren.

Diese Norm ist eine Novelle, Durchführungsverordnung etc. zu:

Durchführungsverordnungen, Novellen etc.:

Verweis auf diese Norm in: