Gesetz - Details
Materialien zum Nationalsozialismus
Vermögensentzug, Rückstellung und Entschädigung in Österreich

Verordnung über den Einsatz des jüdischen Vermögens


Datum:03.12.1938
Referenz:RGBlReichsgesetzblattI 1938, S. 1709ff
Gesetz im Original

Die Verordnung regelt die Zwangsveräußerung bzw. "Abwicklung" von jüdischen Gewerbebetrieben im Sinne der 3. Verordnung zum Reichsbürgergesetz (vgl. RGBl I 1938, S. 627f). Für die einstweilige Fortführung können Treuhänder eingesetzt werden. Der Inhaber verliert das Recht der Verfügung über den Gewerbebetrieb. Juden im Sinne der 1. Verordnung zum ReichsbürgergesetzDie 1. Verordnung zum Reichsbürgergesetz definierte, wer "Jude" und wer "jüdischer Mischling" war ((vgl. RGBl I 1935, S. 1333f), (vgl. GBlÖ Nr. 150/1938)). Sie bestimmte, dass Juden im Sinne der Nürnberger (Rasse-)Gesetze weder Reichsbürger sein konnten, noch über ein Stimmrecht verfügten. (vgl. RGBl I 1935, S. 1333f) wird der Erwerb von Grundeigentum verboten. Grundeigentum, das im Besitz von Juden ist, muss auf Aufforderung veräußert werden. Wertpapiere werden einem Depotzwang unterworfen. Ebenso dürfen Juden Schmuck, Juwelen und Edelmetalle weder erwerben, noch darüber frei verfügen oder – ausgenommen an bestimmte Stellen – veräußern.

Diese Norm ist eine Novelle, Durchführungsverordnung etc. zu:

Durchführungsverordnungen, Novellen etc.:

Verweis auf diese Norm in: