Gesetz - Details
Materialien zum Nationalsozialismus
Vermögensentzug, Rückstellung und Entschädigung in Österreich

Fünfte Verordnung zur Durchführung der Deutschen Gemeindeordnung


Datum:24.11.1938
Referenz:RGBlReichsgesetzblattI 1938, S. 1665
Gesetz im Original

Bürgermeister werden ermächtigt, mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde Nutzungsberechtigte, die nicht Gemeindebürger sind, d.h. "Nicht-Deutschblütige", ohne Entschädigung von einem Nutzungsrecht auszuschließen.