Gesetz - Details
Materialien zum Nationalsozialismus
Vermögensentzug, Rückstellung und Entschädigung in Österreich

Verordnung über die öffentliche Fürsorge für Juden


Datum:19.11.1938
Referenz:RGBlReichsgesetzblattI 1938, S. 1649
Gesetz im Original

Juden im Sinne der 1. Verordnung zum ReichsbürgergesetzDie 1. Verordnung zum Reichsbürgergesetz definierte, wer "Jude" und wer "jüdischer Mischling" war ((vgl. RGBl I 1935, S. 1333f), (vgl. GBlÖ Nr. 150/1938)). Sie bestimmte, dass Juden im Sinne der Nürnberger (Rasse-)Gesetze weder Reichsbürger sein konnten, noch über ein Stimmrecht verfügten. (vgl. RGBl I 1935, S. 1333f) werden mit der Verordnung zum größten Teil aus der öffentlichen Fürsorge ausgegrenzt. Im Falle der Hilfsbedürftigkeit sind sie an jüdische Wohlfahrtseinrichtungen zu verweisen. Nur wenn diese nicht helfen können, greift die öffentliche Fürsorge ein. Gewisse Begünstigungen werden für schwerkriegsbeschädigte Juden normiert.

Durchführungsverordnungen, Novellen etc.: