Gesetz - Details
Materialien zum Nationalsozialismus
Vermögensentzug, Rückstellung und Entschädigung in Österreich

Erste Verordnung über die berufsmäßige Ausübung der Krankenpflege und die Errichtung von Krankenpflegeschulen (Krankenpflegeverordnung – KrPflV –)


Datum:28.09.1938
Referenz:RGBlReichsgesetzblattI 1938, S. 1310ff
Gesetz im Original

Die Verordnung legt fest, dass künftig nur noch Personen die Erlaubnis zur Ausübung von Krankenpflegeberufen erhalten können, die "deutschen oder artverwandten Blutes" (§ 2). Ausnahmen von dieser Bestimmung können nur im Einvernehmen einer vom Stellvertreter des Führers bezeichneten Dienststelle gewährt werden. Krankenpflegeschulen, deren Leiter wegen ihrer oder der Abstammung ihrer Ehegatten nicht Beamte werden können, ist die staatliche Anerkennung zu versagen. In Österreich tritt die Verordnung erst im Dezember 1938 (vgl. RGBl I 1938, S. 1708) in Kraft.

Diese Norm ist eine Novelle, Durchführungsverordnung etc. zu:

Durchführungsverordnungen, Novellen etc.: